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Zieht die Mutter oder der Vater ins Pflegeheim, stellt sich neben dem Umzug auch die Frage, was aus dem Elternhaus wird. Diese Seiten ordnen für Töchter und Söhne, was vorher zu klären ist: wer entscheiden darf, welche Regeln der Sozialhilfe gelten und was das Haus am Markt wert ist. Den einzelnen Fall beurteilen die Pflegeberatung, das Sozialamt oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht.
Ob das Elternhaus verkauft, vermietet oder vorerst gehalten wird, entscheiden die Eltern selbst oder wer rechtlich für sie handeln darf. Für die Familie hilft es, die offenen Fragen in eine Reihenfolge zu bringen, bevor Termine mit Bank, Notarin oder Notar und Kaufinteressenten anstehen.
Im Pflegeheim-Kosten-Rechner lässt sich mit eigenen Zahlen gegenüberstellen, wie lange Rente und Ersparnisse reichen, wenn das Haus leer steht, vermietet oder verkauft wird. Das Ergebnis ist eine Orientierung für das Gespräch in der Familie, keine Auskunft des Sozialamts.
Reichen Rente, Leistungen der Pflegekasse und Ersparnisse für die Heimkosten nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht. Dafür ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII), und dazu kann auch das Elternhaus gehören.
Ein angemessenes Hausgrundstück muss nicht eingesetzt werden, wenn zwei Bedingungen zusammentreffen: Die Person, die Hilfe erhält, oder ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner wohnt darin, allein oder mit Angehörigen, und es soll nach ihrem Tod von Angehörigen bewohnt werden (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Lebt niemand aus diesem Kreis mehr im Haus, kann der Schutz entfallen; darüber entscheidet der Sozialhilfeträger. Bleibt das Haus in der Familie, können die Erben später verpflichtet sein, Kosten der Sozialhilfe aus den zehn Jahren vor dem Erbfall aus dem Nachlass zu ersetzen (§ 102 SGB XII).
Berücksichtigt werden Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern bei der Sozialhilfe nur, soweit diese ein jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV von jeweils mehr als 100.000 Euro haben (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Gesetz vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten wird. Unabhängig davon kann das Elternhaus Kinder auf anderen Wegen betreffen, etwa als frühere Schenkung (§§ 528, 529 BGB) oder als Teil eines Erbes (§ 102 SGB XII).
Wir sind Immobilienmakler. Wir ermitteln den Marktwert des Elternhauses, organisieren auf Wunsch Unterlagen und Räumung und begleiten den Verkauf bis zum Notartermin, abgestimmt mit den Eltern oder mit der Person, die für sie handelt.
Wir leisten keine Rechtsberatung und keine Sozialberatung. Ob Hilfe zur Pflege infrage kommt, ob das Haus eingesetzt werden muss und ob Unterhalt verlangt werden kann, klären die Pflegeberatung der Pflegekasse (§ 7a SGB XI), ein Pflegestützpunkt (§ 7c SGB XI), das Sozialamt oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht.
Stand: Oktober 2026
Rechtsgrundlagen und Quellen: § 90 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 SGB XII · § 94 Abs. 1a SGB XII · § 16 SGB IV · § 102 SGB XII · § 528 BGB · § 529 BGB · § 7a SGB XI · § 7c SGB XI · § 29 GBO · § 1850 BGB
Häufige Fragen
Eine allgemeine Pflicht zum Verkauf gibt es nicht. Wird Hilfe zur Pflege beantragt, prüft der Sozialhilfeträger, ob das Haus als Vermögen einzusetzen ist oder ob es als angemessenes Hausgrundstück ausgenommen bleibt, weil die Person, die Hilfe erhält, oder ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner darin wohnt und es nach ihrem Tod von Angehörigen bewohnt werden soll (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Auch ein Haus, das nicht eingesetzt werden muss, kann nach dem Erbfall zu einer Ersatzpflicht der Erben führen (§ 102 SGB XII).
Für die Sozialhilfe kommt es auf das Einkommen jedes einzelnen Kindes an. Unterhaltsansprüche werden nur gegenüber Kindern berücksichtigt, die ein jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV von jeweils mehr als 100.000 Euro haben (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Ob das in einer Familie zutrifft, klärt der Sozialhilfeträger.
Das ist möglich, wenn die Vollmacht den Verkauf von Grundstücken umfasst und in einer Form vorliegt, die das Grundbuchamt annimmt (§ 29 GBO). Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1850 BGB betrifft rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, nicht Bevollmächtigte. Ob eine bestimmte Vollmacht trägt, prüft die Notarin oder der Notar.
Töchter und Söhne, bevollmächtigte Personen sowie rechtliche Betreuerinnen und Betreuer können eine erste Marktwerteinschätzung anfragen. Den Auftrag zum Verkauf erteilen später die Eltern selbst oder wer wirksam für sie handeln darf.